Periodische Berichts- und Rechnungsprüfung / Behandlung diverser Anträge / Prüfung von Schlussbericht und -rechnung / Entlassung der Beiständin aus dem Amt
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Betreffen getrennt eingereichte Beschwerden den gleichen Gegenstand, so kann die präsidierende Person die Verfahren vereinigen (§ 7a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [Verwaltungsprozessordnung, VPO] vom 16. Dezember 1993). Die drei Beschwerdeverfahren hängen eng zusammen und betreffen die gleichen Parteien; zudem stellen sich im Wesentlichen die gleichen Fragen. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 810 24 215, 810 24 245 und 810 25 41 zu vereinigen und die Sache in einem einzigen Urteil zu behandeln. 2.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der KESB Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (vgl. § 66 Abs. 2 EG ZGB). Der Beschwerdeführer ist als direkter Verfahrensbeteiligter zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerden wurden zudem form- und fristgerecht erhoben (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB und Art. 450b Abs. 1 ZGB). 2.2 Bevor das Gericht entscheidet, würdigt es nach § 16 VPO alle erheblichen Vorbringen der Parteien (Abs. 1). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2).
E. 3 In der Beschwerde vom 13. September 2024 (Verfahren 810 24 215) werden keine formell unzulässigen Anträge gestellt, weshalb auf diese Beschwerde vollumfänglich einzutreten ist. 4.1 Die Anträge 2 Ziff. 1.3 und Ziff. 1.4, 3A, 3A2, 3B, 3C sowie 5 und 6 in der Beschwerde vom 28. Oktober 2024 (Verfahren 810 24 245) sind ebenfalls als formell zulässig anzusehen und es ist darauf einzutreten. 4.2 Die Parteien können die Anträge, die sie im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellt haben, zwar einschränken, nicht aber ausdehnen oder inhaltlich verändern (§ 6 Abs. 1 VPO). Der Beschwerdeführer stellt in seinem Antrag 3A1 vom 28. Oktober 2024 erstmals eine konkret bezifferte Honorarforderung über Fr. 430.-- für Bemühungen betreffend Postumleitungsgebühren. Zwar waren im vorinstanzlichen Verfahren die Postumleitungsgebühren bereits Thema, jedoch wurde diese Forderung der Vorinstanz bis anhin noch nicht vorgelegt, weshalb sie darüber noch nicht hat befinden können. Auf diesen Antrag ist somit nicht einzutreten. In die gleiche Kategorie fällt Antrag 4. Bisher hatte der Rechtsvertreter André Brunner gegenüber der KESB ein Honorar von Fr. 7'029.10 gefordert und die Entschädigung für die Teilnahme an der Anhörung (2¼ Stunden bzw. Fr. 486.45 inkl. MWST) aufgrund eines "unpräjudiziellen Entgegenkommens" nicht geltend gemacht. Die ergänzende Forderung kann er nicht neu und direkt vor der Rechtsmittelinstanz geltend machen. Vielmehr hat vor einer gerichtlichen Überprüfung vorgängig die Vorinstanz über dieses zusätzliche Honorar zu befinden. Somit ist auch auf den Antrag 4 nicht einzutreten. 4.3 Im Antrag 2 vom 28. Oktober 2024 wehrt sich der Beschwerdeführer unter anderem auch gegen Ziffer 2 des KESB-Entscheids vom 16. Oktober 2024. Darin hält die KESB fest, dass der Schlussbericht der Beiständin der anwaltschaftlichen Vertretung nach Prüfung durch die KESB, zusammen mit dem entsprechenden Entscheid zuzustellen sei. 4.3.1 Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind sämtliche Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die Anfechtbarkeit von weiteren Zwischenverfügungen richtet sich nach dem kantonalen Recht (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 31. August 2023 [810 23 130] E. 2 mit weiteren Hinweisen). Die Ankündigung respektive die Absichtsbekundung der KESB auf Zustellung des Schlussberichts der Beiständin an die anwaltschaftliche Vertretung nach Prüfung durch die KESB mit dem entsprechenden Entscheid stellt weder einen Endentscheid noch eine nach Art. 445 Abs. 3 ZGB anfechtbare vorsorgliche Massnahme dar. Gemäss dem kantonalen Prozessrecht sind Zwischenverfügungen selbständig anfechtbar, wenn sie die Zuständigkeit (§ 43 Abs. 2 bis lit. a VPO), den Ausstand (lit. b), die Auskunfts- oder Editionspflicht (lit. c), die Verweigerung der Akteneinsicht (lit. d), die Nichtabnahme gefährdeter Beweise (lit. e), vorsorgliche Massnahmen und den Entzug sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (lit. f) oder die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (lit. g) zum Gegenstand haben. Der vorliegend angefochtene Entscheid respektive die angefochtene Ziffer lässt sich nicht unter eine der im Katalog von § 43 Abs. 2 bis VPO aufgeführten selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen subsumieren. 4.3.2 Nach der Rechtsprechung ist die Beschwerde gegen Zwischenverfügungen ausserdem zulässig, wenn letztinstanzlich das Bundesgericht angerufen werden kann (KGE VV vom 31. August 2023 [810 23 130] E. 3.1 mit weiterem Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_71/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.2 mit Hinweisen). Dies ist gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 der Fall, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a); oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). 4.3.3 Die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt vorliegend von Vornherein ausser Betracht. Dafür fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung, denn das Kantonsgericht könnte keinen verfahrensabschliessenden Endentscheid über Erwachsenenschutzmassnahmen fällen. Zu prüfen ist somit, ob dem Beschwerdeführer durch die Absichtsbekundung der KESB ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Der drohende nicht wiedergutzumachende Nachteil muss dabei rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (KGE VV vom 31. August 2023 [810 23 130] E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 141 III 395 E. 2.5). Dem Beschwerdeführer droht durch die Absichtsbekundung der KESB kein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Dem Beschwerdeführer wurde zudem zwischenzeitlich mit dem Entscheid der KESB vom 15. Januar 2025 der Schlussbericht mit der Schlussrechnung zugestellt. Diesen Entscheid hat er mit Beschwerde vom 17. Februar 2025 angefochten (Verfahren 810 25 41). Demnach kann auf Antrag 2 Ziff. 2 nicht eingetreten werden. Auf die übrigen Punkte im Antrag 2, d.h. Ziffern 1.3 und 1.4 des KESB-Entscheids vom 16. Oktober 2024 ist hingegen einzutreten (vgl. E. 4.1 hiervor).
E. 5 Mit seinen Anträgen in der dritten Beschwerde vom 17. Februar 2025 gegen den KESB-Entscheid vom 15. Januar 2025 (Verfahren 810 25 41) bezieht sich der Beschwerdeführer auf den Schlussbericht der Beiständin und deren Rechnung. Verlangt wird die Aufhebung der Genehmigung (Ziff. 1), die Erstellung eines neuen, korrekten Berichts und Rechnung durch die Beiständin (Ziff. 2) sowie eine genaue Prüfung des neuen Berichts und der neuen Rechnung der Beiständin durch die KESB (Ziff. 3). 5.1.1 Endet das Amt des Beistands, so hat dieser der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht zu erstatten und gegebenenfalls die Schlussrechnung einzureichen (Art. 425 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). 5.1.2 Der Schlussbericht dient der Information und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit der Schlussbericht der Informationspflicht genügt. Nicht anders verhält es sich mit der Schlussrechnung. Dadurch unterscheiden sich Schlussbericht und -rechnung von den periodischen Berichten und Rechnungen (Art. 415 ZGB), die der Behörde dazu dienen, die Amtsführung des Beistands zu steuern und ihm gegebenenfalls Weisungen zu erteilen. Die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen des Beistands zu äussern. Entsprechend kommt der Genehmigung der Schlussrechnung keine unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung zu, noch wird dem Mandatsträger damit eine vollständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche des Schutzbefohlenen (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Genehmigung unberührt (vgl. KGE VV vom 13. März 2024 [810 23 279] E. 4.4.2 mit Hinweisen; Urs Vogel / Kurt Affolter in: Thomas Geiser/Christina Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivil- gesetzbuch, 7. Auflage, Basel 2022, N 21 f. und N 52 zu Art. 425). Bei der Genehmigung des Schlussberichts handelt es sich in erster Linie um einen verwaltungsinternen, das Verhältnis zwischen Beistandsperson und KESB betreffenden Akt, welchem gegenüber der verbeiständeten Person oder Dritten keine Rechtswirkungen zukommt (vgl. Patrick Fassbind , in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, N 3 zu Art. 415). 5.2.1 Soweit sich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Genehmigung des Schlussberichtes und die Rechnung der Beiständin richtet, wäre grundsätzlich gestützt auf die soeben gemachten Ausführungen mangels Vorliegens eines tatsächlichen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer verlangt jedoch, dass ihm vollumfänglich Einsicht in die Rechnungslegung der Beiständin gewährt wird und ihm sämtliche dazugehörigen relevanten Dokumente offengelegt werden. In seinem Begehren ist das sachlich nachvollziehbare Interesse zu erblicken, die Mandatsführung der Beiständin im Hinblick auf Schadenersatzforderungen des Verbeiständeten zu prüfen und dann allenfalls solche Forderungen geltend zu machen. Unter diesem Aspekt erscheint das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers gegeben und in diesem Rahmen ist auf die Beschwerde vom 17. Februar 2025 einzutreten. 5.2.2 Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass nur offensichtliche Fehler oder Auslassungen berichtigt werden können. Es liegt in der Natur der Sache, dass Berichte von Mandatsträgern eine subjektive Sicht der Dinge wiedergeben und deshalb inhaltlich umstritten sein können. Es ist nicht Sinn der Genehmigung, diese Inhalte nach dem objektiven Wahrheits-gehalt zu erforschen und ihnen dadurch behördlich festgestellte Beweiskraft zu verleihen. Die Genehmigung eines Schlussberichtes ist deshalb nicht gleichbedeutend mit der Zustimmung zu allen Aussagen und Tätigkeiten des Mandatsträgers. Dieser Vorbehalt gilt sogar für die Rechnung, bei welcher nachkontrollierbare Daten materiell wie formell kontrolliert und verifiziert werden (vgl. Urs Vogel / Kurt Affolter , a.a.O., N 22 f. zu Art. 425; Kurt Affolter in: Thomas Geiser/Christina Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 7. Auflage, Basel 2022, N 2a zu Art. 411). Der Prüfungsentscheid betreffend Rechnung kann nur mit dem Beschwerdegrund der Verletzung der Informationspflicht angefochten werden, da allfällige Fehlverhalten oder mangelhafte Vermögensverwaltung mittels Verantwortlichkeitsklage geltend zu machen sind ( Urs Vogel / Kurt Affolter , a.a.O., N 57 zu Art. 425). Der Beschwerdeführer wird somit nur offensichtliche Fehler oder Auslassungen rügen können. Dass der Bericht seine eigene Sicht der Dinge oder seines Rechtsvertreters wiedergibt, wird er hingegen nicht verlangen können.
E. 6 Zusammengefasst ist demnach festzuhalten, dass auf die Beschwerden vom 13. September 2024 (Verfahren 810 24 215) sowie 17. Februar 2025 (Verfahren 810 25 41) vollumfänglich eingetreten werden kann. Auf die Beschwerde vom 28. Oktober 2024 (Verfahren 810 24 245) ist teilweise einzutreten.
E. 7 Nach Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Beschwerde vom 13. September 2024 (Verfahren 810 24 215)
E. 8 Der Beschwerdeführer beantragt, es seien die Ziffern 1 und 4, erster Satz des Entscheides der KESB vom 9. August 2024 aufzuheben (Ziff. 1). Er wendet sich demnach gegen die Genehmigung des Rechenschaftsberichts der Beiständin vom 30. Januar 2024 für die Zeit vom 1. November 2021 bis 31. Oktober 2023 sowie die Genehmigung ihrer Rechnung. Ebenso wird die Festsetzung der Mandatsentschädigung auf Fr. 19'753.55 beanstandet. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer, keine vollständige Einsicht in die Akten der Beiständin und der KESB und somit auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme in Kenntnis sämtlicher entscheidrelevanter Unterlagen erhalten zu haben. 8.1.1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde prüft und erteilt oder verweigert die Genehmigung der Rechnung und des Berichtes (Art. 415 ZGB). Die Berichtsprüfung dient einerseits als Rechenschaftsablage des Beistandes gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, indem sie die Kontrolle und Aufsicht über die Tätigkeit des Mandatsträgers ermöglicht. Andererseits dient sie als Standortbestimmung über die Zwecktauglichkeit und Notwendigkeit der Massnahme und bildet die Grundlage für ihre allfällige Anpassung (vgl. KGE VV vom 20 Juli 2022 [810 22 49] E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; Urs Vogel in: Thomas Geiser/Christina Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 7. Auflage, Basel 2022, N 5 zu Art. 415). Der Inhalt des Berichts hat über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft Auskunft zu erteilen (Art. 411 Abs. 1 ZGB). Das Ergebnis der Berichts- und Rechnungsprüfung wird in einem formellen Entscheid festgehalten, dessen Funktion es primär ist, das Verhältnis zwischen dem Mandatsträger und der Behörde zu regeln und dessen Genehmigung grundsätzlich keine Rechtswirkung gegenüber der verbeiständeten Person oder Dritten zukommt (vgl. KGE VV vom 20 Juli 2022 [810 22 49] E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; Patrick Fassbind , a.a.O., N 3 zu Art. 415; Urs Vogel , a.a.O., N 14 zu Art. 415). 8.1.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Wurde der Anspruch verletzt, ist die Beschwerde ungeachtet ihrer Begründetheit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben (Urteil des Bundesgerichts 1C_328/2020 vom 22. März 2022 E. 2 mit Hinweis; KGE VV vom 3. Mai 2023 [810 23 2] E. 4.5). 8.1.3 Als Teilaspekt eines fairen Verfahrens verankert Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 149 I 153 E. 2.2). Es dient auf der einen Seite der Sachaufklärung, auf der anderen Seite stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 150 I 174 E. 4.1; BGE 148 II 73 E. 7.3.1; BGE 142 I 86 E. 2.2). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zudem insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dies geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 147 I 433 E. 5.1; BGE 145 I 167 E. 4.1). lm Einzelnen lässt sich nicht generell, sondern unter Würdigung der konkreten Interessenlage, beurteilen, wie weit das Äusserungsrecht geht. Wegleitend muss der Gedanke sein, einer Partei zu ermöglichen, ihren Standpunkt wirksam zu vertreten. 8.2.1 Wie sich den Akten entnehmen lässt, konnte der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde nicht umfassend Einsicht in die Akten der Beiständin nehmen, insbesondere nicht in die Einzelheiten der Mandatsbuchhaltung, d.h. der Kontendetails und die dazugehörigen Belege, sowie die Grundlagen der Mandatsentschädigung und die detaillierte Abrechnung. Soweit dem Vertreter des Beschwerdeführers hingegen Unterlagen zur Verfügung standen, monierte er Ungereimtheiten oder Unklarheiten in der Mandatsführung der Beiständin und substantiierte diese auch. Beispielsweise zeigte er auf, dass Krankenkassenprämien im Zeitraum von 24 Monaten nur für 22 Monate (ohne Mai und Juni 2023) verbucht worden sind und die verantwortliche Beiständin diesen Fehler nicht erklären kann, sondern dazu eine Vermutung äussert. Weiter legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dar, dass vermeidbare Mahnkosten wegen verspäteter Bezahlung von Rechnungen der Krankenkasse und des Anbieters von Mobiltelefon-Dienstleistungen entstanden sind, dass Gebühren der Postumleitung nicht direkt aus den verfügbaren finanziellen Mitteln des – auf dem Existenzminimum lebenden – Verbeiständeten hätten belastet werden dürfen oder dass der Beschwerdeführer zusätzlich unnötige Verfahrenskosten entstanden sind, weil die Beiständin keinen Rechtsvorschlag gegen die ungerechtfertigten Teilbeträge im Zahlungs-befehl vom 12. Dezember 2022 (Forderung von F. ) erhoben hat. Die KESB bestreitet diese Vorhalte grundsätzlich nicht, sondern wendet dagegen nur ein, dass die Schadenersatzforderungen des Verbeiständeten bisher nicht in der richtigen Art und Weise geltend gemacht worden seien. Daraus ergeben sich aber erhebliche Zweifel an der Feststellung im Prüfungsbericht der KESB, wonach in der geprüften Periode dem Beschwerdeführer kein Schaden entstanden sein soll. Ebenso ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Buchhaltung hinsichtlich der Krankenkassenprämien vollständig und korrekt oder bei entstandenen Fehlern nachvollziehbar korrigiert sein müsse, nicht von der Hand zu weisen. 8.2.2 Der Beschwerdeführer hat inzwischen im kantonsgerichtlichen Verfahren mit der Aktenzustellung weitere Akteneinsicht in Bezug auf die periodische Berichts- und Rechnungsprüfung für die Zeit vom 1. November 2021 bis 31. Oktober 2023 erhalten und zusätzliche Beanstandungen vorgebracht. Richtigerweise hätte die Vorinstanz vor der Genehmigung des Berichts und der Rechnung der Beiständin dem Beschwerdeführer, soweit in seine Rechtsstellung eingegriffen wird, Einsicht in sämtliche entscheidrelevanten Akten, namentlich in die Einzelheiten der Mandatsbuchhaltung und die Grundlagen der Mandatsentschädigung, gewähren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zum Vorbringen allfälliger Einwände geben müssen. Die Beiständin war zudem von Gesetzes wegen verpflichtet, den Beschwerdeführer im Rahmen der Rechenschaftsablage beizuziehen und ihm auf Verlangen eine Kopie des Berichts und/oder der Rechnung auszuhändigen. Die Rechnung war ihm ausserdem zu erläutern (vgl. Art. 410 Abs. 2 und Art. 411 Abs. 2 ZGB). Das Einsichtsrecht ist ein relativ höchstpersönliches Recht, weshalb an die Urteilsfähigkeit keine grossen Anforderungen zu stellen sind ( Kurt Affolter , a.a.O., N 14 zu Art. 410). Der Beizug der betroffenen Person, der Verzicht darauf und die allfällige Weigerung, den Bericht mitzuunterzeichnen, sind in einem Vermerk festzuhalten und gegebenfalls zu begründen ( Kurt Affolter , a.a.O., N 9 zu Art. 411). Aus den Akten ist ein solcher Vermerk seitens der Beiständin nicht ersichtlich. Indem die KESB den Entscheid traf, bevor der Beschwerdeführer umfassende Einsicht in die entscheidrelevanten Akten erhalten hatte und dazu Stellung nehmen konnte, hat sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Entscheid der KESB vom 9. August 2024 ist demnach, soweit darin der Bericht und die Rechnung der Beiständin genehmigt und deren Aufwand auf Fr. 19'753.55 festgesetzt wurden, aufzuheben und zur erneuten Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Punkt ist die Beschwerde vom 13. September 2024 gutzuheissen. 9.1 Des Weitern verlangt der Beschwerdeführer, dass sich die KESB mit den anlässlich der Anhörung vom 14. Mai 2024 eingereichten Anträgen 3-8 auseinandersetzt und darüber befindet. Zwischenzeitlich hat die KESB mit Entscheid vom 16. Oktober 2024 im laufenden kantonsgerichtlichen Verfahren auf diese Forderung reagiert. Auf die am 28. Oktober 2024 dagegen erhobene Beschwerde (Verfahren 810 24 245) wird in diesem Urteil zu einem späteren Zeitpunkt detailliert eingegangen (vgl. E. 10.1 f.). Jedoch ist vorab folgendes festzuhalten: Im Entscheid der KESB vom 16. Oktober 2024 fällt auf, dass sie nicht ausdrücklich gutheissende Entscheide trifft oder dem Kantonsgericht im Beschwerdeverfahren in bestimmten Punkten den Antrag auf Gutheissung stellt. In ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2024 hingegen stellte sie noch den Antrag auf vollumfänglich Abweisung der Beschwerde, lenkte dann aber in diversen Beschwerdepunkten faktisch ein, indem sie im Entscheid vom 16. Oktober 2024 jeweils feststellte, "der Antrag werde als erledigt betrachtet". Der richtige Umgang mit diesem Prozessverhalten ist darin zu sehen, dass das faktisch einlenkende Verhalten der KESB bezüglich diverser Anträge des Beschwerdeführers als Zugeständnis oder Anerkennung der Beschwerde zu werten ist, genau so, wie es im Präsidialentscheid vom 14. August 2024 (Verfahren 810 24 88) in Erwägung 5.2.2 ausgeführt wird: "Aus den Ausführungen der Vorinstanz geht […] implizit hervor, dass sie in der Vertretung durch den gewillkürten Rechtsvertreter entgegen dem angefochtenen Entscheid keine Gefährdung der objektiven Interessen des Beschwerdeführers mehr erblickt. Dies kommt inhaltlich einer Anerkennung der Beschwerde gleich, soweit sich diese auf die Verfahrensvertretung bezieht". Die Ausführungen der KESB betreffend Honorarforderungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erscheint zudem widersprüchlich, wenn sie feststellt, dass der anwaltlichen Vertretung für das strittige Verfahren vor der KESB die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei und im nächsten Satz die Anträge 3 und 6-8 vom 14. Mai 2024 (unter anderem Anträge auf unentgeltliche Prozessführung) abweist. In diesem Punkt ist vielmehr eine grundsätzliche Anerkennung seiner Entschädigung als Rechtsvertreter durch die KESB zu erblicken, wobei die einzelnen Honorarforderungen dann noch in ihrer Höhe konkret zu prüfen sind. 9.2 Ebenso wenig können die Anträge des Beschwerdeführers betreffend Schadenersatzforderungen (Anträge 3, 7 und 8 vom 14. Mai 2024) als "abgewiesen" betrachtet werden, wenn die KESB ihn gleichzeitig auffordert, die Schadenersatzforderungen in übersichtlicher Art und Weise zu beziffern und substantiiert zu begründen, damit sie anschliessend einen "Haftungsfall beim Kanton anhängig machen" könne. Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich zu Recht ein, dass er zunächst die vollständigen Akten der Beiständin und der KESB gesehen haben müsse, bevor er die Schadenersatzforderungen genau beziffern und substantiiert begründen könne. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen. Die KESB wird, nachdem dem Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht und das rechtliche Gehör gewährt worden ist, über die Schadenersatzforderungen des Verbeiständeten befinden und diese gegebenenfalls beim Kanton geltend machen müssen. 9.3 Der Antrag 4 vom 14. Mai 2024 betrifft den Anspruch auf rechtliches Gehör, d.h. die Einsicht in alle entscheidrelevanten Akten der Beiständin und der KESB und ist bereits in E. 8.2.2 behandelt worden. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde ebenso als begründet und ist gutzuheissen. 9.4 Beim Antrag 5 vom 14. Mai 2024 geht es um die Postumleitungsgebühren. Die KESB erklärt, dem Beschwerdeführer diese Kosten in Höhe von Fr. 676.-- zu erstatten, und anerkennt somit implizit diesen Beschwerdeantrag. Deshalb ist der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt erfolgreich, wobei anzumerken ist, dass gemäss Beschwerdeführer diesem diese Kosten bereits ausbezahlt wurden (vgl. Beschwerde vom 17. Februar 2025 [Verfahren 810 25 41] S. 13 Ziff. 17). Beschwerde vom 28. Oktober 2024 (Verfahren 810 24 245) 10.1 Der Beschwerdeführer wiederholt im Rechtsbegehren 1 den bereits mit Beschwerde vom 13. September 2024 gestellten Antrag 1. Dieser ist bereits unter den Erwägungen 8. – 8.2.2 behandelt worden (Gutheissung), worauf verwiesen werden kann. 10.2 Den Beschwerdeanträgen 1a und 1b entsprechend ist die KESB anzuweisen, den Bericht und die Rechnung der Beiständin nochmals zu prüfen und nötigenfalls Anpassungen zu veranlassen (siehe E. 8.2.2). 10.3 Die Ziffern 1.3 und 1.4 des KESB-Entscheids vom 16. Oktober 2024, die im Antrag 2 der Beschwerde beanstandet werden, sind bereits behandelt worden (E. 9.1 - 9.4). 10.4 Der Antrag 3A ist ebenfalls bereits behandelt worden (E. 9.1 - 9.4), wobei nochmals festzuhalten ist, dass die KESB die unentgeltliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers durch den Advokaten André Brunner grundsätzlich bewilligt hat und somit dessen Bemühungen auch entschädigt, vorbehältlich einer jeweiligen Prüfung der konkreten Honorarforderungen. 10.5 Auf den Antrag Ziff. 3 lit. A1 ist, wie im formellen Teil dargelegt (E. 4.2), nicht einzutreten. 10.6 Der Antrag Ziff. 3 lit. A2 betrifft die Honorarforderung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in Sachen F. in der Höhe von Fr. 326.05. Diese Forderung wurde der KESB mit Honorarnote vom 9. April 2024 vorgelegt. Diesbezüglich scheint strittig zu sein, ob dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Auftrag zum Führen jenes Prozesses in Sachen F. erteilt worden war (vgl. E-Mail G. vom 27. März 2024). Wesentlich erscheint indessen, dass nicht das Kantonsgericht als erste Behörde über diese Forderung zu befinden hat. Vielmehr hätte zuerst die KESB darüber befinden müssen, was sie bislang nicht mit inhaltlicher Auseinandersetzung und Begründung getan hat. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache zur entsprechenden Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 10.7 Die Anträge Ziff. 3 lit. B und Ziff. 3 lit. C sind bereits in den Erwägungen 8.2.1 und 8.2.2 behandelt worden, weshalb darauf verwiesen werden kann. 10.8 Auf den Antrag 4 ist, wie im formellen Teil dargelegt (E. 4.2), nicht einzutreten. Beschwerde vom 17. Februar 2025 (Verfahren 810 25 41) 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei Ziffer 1 des Entscheides der KESB vom 15. Januar 2025 aufzuheben (Ziff. 1) und die Beiständin sowie die KESB zu verpflichten, einen korrekten Schlussbericht mit Rechnung respektive einen korrekten Entscheid zu erstellen (Ziff. 2 und 3). Er wendet sich demnach gegen die Genehmigung des Schlussberichts mit Rechnung für die Zeit vom 1. November 2023 bis 31. Mai 2024. 11.2 Wie bereits in den Erwägungen 5.1.2 – 5.2.2 ausgeführt, kann die Genehmigung des Schlussberichts und der dazugehörigen Rechnung durch die KESB vom Verbeiständeten grundsätzlich nicht angefochten werden. Der Beschwerdeführer hat jedoch Anspruch auf vollständige Akteneinsicht und allenfalls auf ergänzende Erläuterungen, insbesondere auch im Hinblick auf die allfällige Bezifferung einer Schadenersatzforderung. Wie sich den Akten entnehmen lässt und in der Beschwerde (Seite 3 f.) ausgeführt wird, wurden dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter mit der Eröffnung des angefochtenen KESB-Entscheids vom 15. Januar 2025 der Schlussbericht mit Rechnung sowie der Revisionsbericht zugestellt. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2025 hat die KESB ihm am 22. Januar 2025 weitere Akten zugestellt. Mit Schreiben vom 25. Januar 2025 monierte der Rechtsvertreter gegenüber der KESB konkret und substantiiert die Unvollständigkeit der erhaltenen Akten. Die Beschwerde vom 17. Februar 2025 ist insofern als begründet anzusehen und gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer trotz wiederholtem Ersuchen bis heute keine umfassende Einsicht in die Akten der Beiständin, namentlich nicht in die Einzelheiten der Mandatsbuchhaltung (d.h. Kontendetails und dazugehörige Belege) sowie die Grundlagen der Mandatsentschädigung und die detaillierte Abrechnung, gewährt worden ist. Es ist zudem festzustellen, dass auch beim Gericht diesbezüglich keine Akten/Belege eingereicht wurden. Der Entscheid der KESB vom 15. Januar 2025 ist demnach aufzuheben und zur erneuten Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 11.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass nach der ständigen kantons- und bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings keine Einsicht in sogenannt verwaltungsinterne Akten gewährt werden muss. Sie sind nicht Teil der beweiserheblichen Aktenstücke, weshalb für die Feststellung des massgeblichen Sachverhalts auch nicht darauf abgestellt werden darf. Als verwaltungsintern gelten Unterlagen, die ausschliesslich der behördlichen internen Meinungsbildung dienen und denen für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zukommt. Darunter fallen Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, schriftliche Mitteilungen sowie Hilfsbelege (vgl. KGE VV vom 1. Juni 2022 [810 20 248] E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 12 Demzufolge erweisen sich die Beschwerden in den Verfahren 810 24 215 und 810 25 41 als begründet und sind gutzuheissen. Die Entscheide der KESB vom 9. August 2024 sowie 15. Januar 2025 sind aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde im Verfahren 810 24 245 erweist sich als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Entscheid der KESB vom 16. Oktober 2024 ist aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 13.1 Gemäss § 20 Abs.1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- der Vorinstanz aufzuerlegen. 13.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 29. Oktober 2024 für die Verfahren 810 24 215 und 810 24 245 einen Aufwand von 21.15 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 276.10 geltend. Für das Verfahren 810 25 41 werde mit Honorarnote vom 2. April 2025 ein Aufwand von 11.2 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 125.50 geltend gemacht. Insgesamt werden somit für die drei Verfahren 32.35 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 401.60 verrechnet. Aufgrund der Redundanz in den Beschwerdeanträgen ist der Stundenaufwand um pauschal acht Stunden zu kürzen. Dies ergibt somit eine reduzierte Honorarnote in der Höhe von Fr. 7'014.70 (32.35 Stunden – 8 Stunden = 24.35 Stunden x Fr. 250.-- = Fr. 6'087.50 + Fr. 401.60 Auslagen = Fr. 6'489.10 + Fr. 525.60 MWST 8.1 %). Demzufolge hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 7'014.70 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) zu bezahlen. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Verfahren 810 24 215 und 810 24 245 sowie 810 25 41 werden vereinigt. 2. In Gutheissung der Beschwerden in den Verfahren 810 24 215 und 810 25 41 werden die Entscheide der KESB B. vom 9. August 2024 sowie 15. Januar 2025 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Beschwerde im Verfahren 810 24 245 wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid der KESB B. vom 16. Oktober 2024 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- werden der KESB B. auferlegt. 5. Die KESB B. hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'014.70 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) auszurichten. Präsident Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 21. Mai 2025 (810 24 215 / 810 24 245 / 810 25 41) Kindes- und Erwachsenenschutz Periodische Berichts- und Rechnungsprüfung / Behandlung diverser Anträge / Prüfung von Schlussbericht und -rechnung / Entlassung der Beiständin aus dem Amt Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichter Daniel Ivanov, Daniel Häring, Daniel Noll, Kantonsrichterin Ana Dettwiler , Gerichtsschreiberin Nathalie Droeser Beteiligte A. , Beschwerdeführer, vertreten durch André M. Brunner, Advokat gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. , Vorinstanz Betreff Periodische Berichts- und Rechnungsprüfung für die Zeit vom 1. November 2021 bis 31. Oktober 2023 / Behandlung diverser Anträge / Prüfung von Schlussbericht und -rechnung für die Zeit vom 1. November 2023 bis 31. Mai 2024 / Entlassung der Beiständin aus dem Amt (Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 9. August 2024 und 16. Oktober 2024 sowie 15. Januar 2025 ) A. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. (KESB) vom 27. Oktober 2020 wurde für A. eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 errichtet und C. , D. GmbH, als Mandatsperson ernannt. B. A. , nachfolgend immer vertreten durch André Brunner, Advokat, beantragte bei der KESB am 22. Januar 2024, es sei die Verbeiständung durch die D. GmbH per sofort zu beenden und eine neue Beiständin oder ein neuer Beistand einzusetzen (Ziff. 1). Im Weiteren sei der Unterzeichnete als Fachbeistand einzusetzen betreffend eine Schadenersatzforderung gegen die D. GmbH sowie im Teildossier betreffend die Invalidenversicherung (Ziff. 2 und 3). Weiter sei A. vollständige Akteneinsicht in alle Akten über ihn bei der KESB zu gewähren (Ziff. 4). Im Hinblick auf die vorstehenden Anträge sei A. die unentgeltliche Prozessführung mit Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu bewilligen (Ziff. 5). Unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 6). C. Die Beiständin legte am 5. Februar 2024 der KESB den Bericht mit Rechnung für die Zeit vom 1. November 2021 bis 31. Oktober 2023 zur Genehmigung vor. D. Mit Eingabe an die KESB vom 27. Februar 2024 beantragte A. , es sei die Beiständin zu verpflichten, ihm vollständige Akteneinsicht in alle ihre Unterlagen zu gewähren, indem sie ihm entsprechende Kopien zustelle (Ziff. 1). Für dieses Verfahren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlicher Vertreter, eventuell als Fachbeistand zu bewilligen (Ziff. 2). E. Mit verfahrensleitendem Entscheid der KESB vom 8. März 2024 wurde für A. eine Verfahrensbeistandschaft gemäss Art. 449a ZGB angeordnet (Ziff. 1). Als Verfahrensvertretung wurde E. , Advokat, ernannt mit dem Auftrag, die Interessen von A. im Zusammenhang mit dem Verfahren Wechsel Mandatsperson sowie Einsetzung einer Fachbeistandsperson zu vertreten (Ziff. 2). A. wurde im Rahmen der Verfahrensvertretung durch E. die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wobei das Stundenhonorar der Verfahrensvertretung auf Fr. 200.-- festgesetzt wurde (Ziff. 3). Der Antrag auf ergänzende Akteneinsicht durch die KESB respektive durch Zustellung der entsprechenden Akten durch die Beiständin wurde gutgeheissen und die Beiständin aufgefordert, André Brunner die entsprechenden Akten zuzustellen (Ziff. 4). Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zur Prozessführung durch André Brunner, Advokat, zur Vertretung in den Verfahren Wechsel Mandatsperson und Einsetzung Fachbeiständin wurde abgewiesen (Ziff. 5). F. Dagegen erhob A. (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 22. März 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht, Verfahren 810 24 88), und beantragte zusammengefasst, es seien die Ziffern 2, 3 und 5 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als Vertreter zu bewilligen bzw. der Unterzeichnete als Verfahrensvertretung für das verwaltungsinterne Verfahren bei der Beschwerdegegnerin, die beiden Verfahren Wechsel Mandatsperson/Einsetzung Fachbeistandsperson in den Teildossiers Schadenersatz und Invalidenversicherung betreffend, zu ernennen (Ziff. 1). Es sei die Vorinstanz in Ergänzung des Entscheides vom 8. März 2024 zu verpflichten, dem Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht auch in ihre Akten (Akten der KESB) zu gewähren (Ziff. 2). Es sei der Entscheid vom 8. März 2024 dahingehend zu ergänzen, dass dem Beschwerdeführer auch für das Verfahren betreffend die Akteneinsicht in die Akten der Beiständin und die Akten der KESB gemäss dem am 27. Februar 2024 gestellten, mit Entscheid vom 8. März 2024 gutgeheissenen Antrag die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als Vertreter bewilligt werde bzw. es sei der Unterzeichnete als Verfahrensvertretung für das verwaltungsinterne Verfahren bei der Beschwerdegegnerin, die Akteneinsicht in die Akten der Beiständin und in die Akten der KESB betreffend, zu ernennen (Ziff. 3). Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als Vertreter zu bewilligen (Ziff. 4). Unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 5). G. Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Anhörung bei der KESB am 14. Mai 2024 handschriftlich folgende Anträge ein: 1. Es sei die Beistandschaft aufzuheben. 2. Es sei in Sachen Fachbeistandschaft im IV-Teildossier wie angekündigt, das durch RA Brunner am 6. Mai 2024 geltend gemachte Honorar auszurichten und die Sache anschliessend insofern abzuschliessen, weil im weiteren Verlauf ohne Beistandschaft die unentgeltliche Verbeiständung durch die IV bewilligt werden müsse. 3. Es sei in Sachen Schadenersatz aufgrund der Nicht-Weiterleitung der Verfügung der ALV vom 21. Juli 2023 an Rechtsanwalt Brunner und der auch nicht anderweitig erfolgten Anfechtung dieser Verfügung dem Beschwerdeführer Schadenersatz auszurichten (Fr. 2'000.--) und ihm in diesem Teildossier Rechtsanwalt Brunner als Fachbeistand oder Rechtsanwalt Brunner im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung als Vertreter beizuordnen. 4. Es sei Rechtsanwalt Brunner in Sachen Akteneinsicht in die Akten der Beiständin und der KESB als Fachbeistand einzusetzen und zu bezahlen oder im Rahmen der unentgeltliche Verbeiständung als Vertreter beizuordnen. 5. Es sei in Sachen ungerechtfertigte Bezahlung der Postumleitungsgebühren dem Beschwerdeführer der bereits schriftlich geltend gemachte Schaden zu vergüten und ihm in diesem Teildossier Rechtsanwalt Brunner als Fachbeistand oder Rechtsanwalt Brunner im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung als Vertreter beizuordnen. 6. Es sei in Sachen F. gemäss Honorarnote vom 9. März 2024 Rechtsanwalt Brunner als Fachbeistand eventuell im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung als Vertreter das Honorar auszurichten. 7. Es sei in Sachen Referenzzinssatz und unterlassene Mietzinsherabsetzungbegehren durch die Beiständin ab der Übernahme des Mandates dem Beschwerdeführer Schadenersatz auszurichten (mind. Fr. 2'000.--) und ihm in diesem Teildossier Rechtsanwalt Brunner als Fachbeistand oder Rechtsanwalt Brunner im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung als Vertreter beizuordnen. 8. Es sei in Sachen Bezahlung ungerechtfertigter bzw. durch das Verhalten der Beiständin bzw. des Vertreters derselben verursachten Mahngebühren (Krankenkasse, Steuern, Polizei etc.) dem Beschwerdeführer der noch zu bestimmende, Fr. 150.-- mindestens ausmachende Schadenersatz auszurichten und ihm in diesem Teildossier Rechtsanwalt Brunner als Fachbeistand oder Rechtsanwalt Brunner im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung als Vertreter beizuordnen. 9. Es sei festzustellen, dass die Beiständin dem Beschwerdeführer am 9. April 2024 geholfen habe, den Untermietvertrag zu erstellen und diese Angelegenheit gemäss Kurzbrief vom 8. März 2024 zwischenzeitlich erledigt sei (Arbeit Rechtsanwalt Brunner = Kulanz). 10. Es sei dem Beschwerdeführer im Teildossier Beendigung der Beistandschaft "C. " gemäss Rechtsbegehren vorstehend Nr. 1 und 3 Rechtsanwalt Brunner als Fachbeistand oder Rechtsanwalt Brunner im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung als Vertreter beizuordnen und das Honorar gemäss der heute eingereichten Honorarnote auszurichten. 11. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der KESB.H. Mit Entscheid der KESB vom 31. Mai 2024 wurde die für den Beschwerdeführer bestehende Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB per sofort aufgehoben (Ziff. 1). Die Beistandsperson wurde beauftragt, innert drei Monaten den Schlussbericht mit Rechnung einzureichen (Ziff. 2). Die für den Beschwerdeführer bestehende Verfahrensbeistandschaft gemäss Art. 449a ZGB wurde per sofort aufgehoben (Ziff. 3). Die Verfahrensvertretung wurde beauftragt, innert drei Monaten den Schlussbericht zu erstatten sowie die Honorarnote einzureichen (Ziff. 4). Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben (Ziff. 5). I. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Juni 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht (Verfahren 810 24 160) wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung. Er hielt im Rahmen der Rechtsbegehren fest, die Dispositivziffern 1-5 des Entscheids vom 31. Mai 2024 würden dem Wortlaut nach nicht angefochten, seien aber zu ergänzen (Ziff. 1). Er beantragte, die KESB sei in Ergänzung des Entscheids vom 31. Mai 2024 zu verpflichten, ihm in den jeweils einzeln aufgeführten (Teil)Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Vertreter zu bewilligen bzw. den Unterzeichneten als Verfahrensvertretung bzw. als Fachbeistand einzusetzen (Ziff. 2 lit. A-G), und die KESB sei dazu anzuhalten, über die geltend gemachten, jeweils einzeln aufgeführten Schadenersatzpositionen zu entscheiden bzw. das zur Bearbeitung Notwendige vorzukehren (Ziff. 3 lit. A-D). J. Die Beiständin legte der KESB den Schlussbericht mit Rechnung vom 30. Mai 2024 für die Zeit vom 1. November 2023 bis 31. Mai 2024 am 24. Juli 2024 (Nachreichung der Unterlagen am 8. November 2024) zur Genehmigung vor. K. Mit Entscheid vom 9. August 2024 genehmigte die KESB den Bericht mit Rechnung vom 5. Februar 2024 der Beistandsperson für die Zeit vom 1. November 2021 bis 31. Oktober 2023 (Ziff. 1) und setzte die Entschädigung der Beiständin für die Mandatsführung entsprechend dem Aufwand auf total Fr. 19'753.55 fest. Infolge Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ging die Entschädigung zulasten der KESB bzw. der fallzuständigen Gemeinde (Ziff. 4). Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Ziff. 5). L. Mit Urteil der Präsidentin vom 14. August 2024 wurde die Beschwerde im Verfahren 810 24 88 gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde und sie sich nicht als gegenstandslos erwies. Dispositivziffer 5 des Entscheids der KESB vom 8. März 2024 wurde aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die KESB zurückgewiesen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- wurden der KESB auferlegt und dem Beschwerdeführer wurde eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'842.20 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) zulasten der KESB zugesprochen. Die Beschwerde im Verfahren 810 24 160 wurde abgewiesen, wie auch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Verfahrenskosten wurden keine erhoben und die Parteikosten wettgeschlagen. M. Mit Eingabe vom 16. September 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der KESB vom 9. August 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht (Verfahren 810 24 215) und beantragte, es seien die Ziffern 1 und 4, erster Satz aufzuheben (Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, zunächst über die am 9. (recte: 14.) Mai 2024 (nochmals) ausdrücklich gestellten Anträge Nrn. 3-8 zu entscheiden und dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichneten als Vertreter zu bewilligen bzw. den Unterzeichneten als Fachbeistand des Beschwerdeführers einzusetzen; dem Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht zu gewähren, insbesondere in alle Prüfberichte, in alle Zwischenberichte, in die chronologische Auflistung der Beiständin über sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Beschwerdeführers, in sämtliche Rechnungsbelege, mit denen überprüft werden könne, dass die Ausgaben im Interesse des Beschwerdeführers getätigt worden seien, sowie in alle Rechnungen und Kostenblätter der Beiständin für die Arbeit der Beiständin; dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den Erlass des Entscheides, die periodische Berichts- und Rechnungsprüfung für die Zeit vom 1. November 2021 bis 31. Oktober 2023 betreffend, und im Hinblick auf den Zwischenbericht der Beiständin ("genehmigter ZB") das rechtliche Gehör zu gewähren und dann neu zu entscheiden (Ziff. 2 lit. A-C). Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als Vertreter zu bewilligen (Ziff. 4), unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 5). N. Die Vorinstanz schloss am 18. September 2024 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit Verbeiständung vor dem Kantonsgericht bewilligt. O. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2024 beurteilte die KESB die anlässlich der Anhörung vom 14. Mai 2024 eingereichten diversen Anträge des Beschwerdeführers. Unter anderem wurden die Anträge 3 und 6-8 abgewiesen bzw. die anwaltschaftliche Vertretung aufgefordert, die Bezifferung der Schadenersatzforderung in übersichtlicher Art und Weise vorzunehmen. Die Frist zur Bezifferung der Schadenersatzforderung wurde bis zum 31. Mai 2025 verlängert. Zudem wurde festgestellt, dass der anwaltschaftlichen Vertretung für das strittige Verfahren vor der KESB die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei (Ziff. 1.3). Antrag 4 wurde als erledigt angesehen (Ziff. 1.4). Zu Antrag 5 wurde festgestellt, dass es sich bei den Postumleitungsgebühren um Kosten für die Mandatsführung handle. Da der Beschwerdeführer bedürftig sei, seien diese Kosten durch die KESB bzw. die fallzuständige Gemeinde zu tragen. Die Kosten in Höhe von Fr. 676.-- würden dem Beschwerdeführer erstattet. Was die geltend gemachten Verzugszinsen anbelange, so seien diese allenfalls im Rahmen der Schadenersatzforderung geltend zu machen. Insoweit werde die anwaltschaftliche Vertretung bezüglich der Verzugszinsen auf das Kantonshaftungsverfahren verwiesen (Ziff. 1.5). Betreffend Antrag 10 wurde die unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und der Restbetrag von Fr. 2'285.45 (gemäss Rechnung vom 14. Mai 2024 Fr. 7'029.10 – Teilzahlung von Fr. 4'743.65 = Fr. 2'285.45) überwiesen, weshalb dieser Antrag als erledigt betrachtet wurde (Ziff. 1.7). Weiter hielt die Vorinstanz fest, der Schlussbericht der Beiständin sei der anwaltschaftlichen Vertretung nach Prüfung durch die KESB zusammen mit dem entsprechenden Entscheid zuzustellen (Ziff. 2). Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Ziff. 4). P. Am 28. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Replik im Verfahren 810 24 215 ein und beantragte, es sei der Entscheid vom 9. August 2024, Ziffern 1 und 4, erster Satz aufzuheben (Ziff. 1). Es sei die Beiständin zu verpflichten, einen korrekten Bericht und eine korrekte, nachvollziehbare Rechnungslegung über das Vermögen des Mündels zu erstellen, dies ohne (unzutreffende) Vermutungen z.B. im Hinblick auf die Bezahlung der Krankenkassenprämien und gestützt auf aktuelle Zahlen sowie unter nachvollziehbarer Deklaration der bezahlten Mahngebühren (Ziff. 1a). Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Bericht und die Rechnungslegung über das Vermögen des Mündels genau zu prüfen, dies ohne (unzutreffende) Vermutungen z.B. im Hinblick auf die Bezahlung der Krankenkassenprämien und gestützt auf aktuelle Zahlen, und dann einen korrekten Entscheid zu erlassen (Ziff. 1b). Q. Gleichentags erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der KESB vom 16. Oktober 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht (Verfahren 810 24 245) mit den Anträgen, es seien die Ziffern 1.3, 1.4 und 2 aufzuheben (Ziff. 2). Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, über die am 9. (recte: 14.) Mai 2024 (nochmals) ausdrücklich gestellten Anträge Nr. 3-8 zu entscheiden und dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichneten als Vertreter zu bewilligen bzw. den Unterzeichneten als Fachbeistand des Beschwerdeführers einzusetzen und im Hinblick auf die Anträge Nr. 5 und 6 gemäss den nachstehenden Rechtsbegehren A.1 und A.2 abschliessend das Honorar zuzusprechen (Ziff. 3 lit. A). Es sei dem Vertreter im Teildossier, den Antrag Nr. 5 vom 14. Mai 2024, die Postumleitungsgebühren betreffend, in Anpassung von Ziff. 1.3 sowie in Ergänzung von Ziff. 1.5 des Entscheides vom 16. Oktober 2024 ein Honorar in der Höhe von Fr. 430.-- zuzusprechen, eventuell sei die Angelegenheit zur Festlegung des Honorars an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Ziff. 3 lit. A.1). Es sei dem Vertreter im Teildossier, den Antrag Nr. 6 vom 14. Mai 2024, die Einwilligung zur Prozessführung in Sachen F. betreffend, in Anpassung von Ziff. 1.3 des Entscheides vom 16. Oktober 2024 ein Honorar in der Höhe von Fr. 326.05 zuzusprechen, eventuell sei die Angelegenheit zur Festlegung des Honorars an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Ziff. 3 lit. A.2). Dem Beschwerdeführer sei vollständige Akteneinsicht zu gewähren, insbesondere in alle Prüfberichte, in alle Zwischenberichte, in die chronologische Auflistung der Beiständin über sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Beschwerdeführers, in sämtliche Rechnungsbelege, mit denen überprüft werden könne, dass die Ausgaben im Interesse des Beschwerdeführers getätigt worden seien, sowie in alle Rechnungen und Kostenblätter der Beiständin für die Arbeit der Beiständin (Ziff. 3 lit. B). Dem Beschwerdeführer sei im Hinblick auf den Erlass des Entscheides, die periodische Berichts- und Rechnungsprüfung für die Zeit vom 1. November 2021 bis 31. Oktober 2023 betreffend, und im Hinblick auf den Zwischenbericht der Beiständin ("genehmigter ZB"), das rechtliche Gehör zu gewähren, wobei nur insofern festzustellen sei, dass das rechtliche Gehör nun nach dem Eingang der Beschwerde vom 13. September 2024 beim Kantonsgericht im Rahmen der Aktenzustellung gewährt worden sei und dann neu zu entscheiden (Ziff. 3 lit. C). Es sei die Parteientschädigung gemäss Honorarnote vom 14. Mai 2024 in Anpassung von Ziff. 1.7 des Entscheides vom 16. Oktober 2024 aufgrund der Ergänzung des Zeitaufwandes im Zusammenhang mit der Anhörung vom 14. Mai 2024 auf total Fr. 7'515.55 (inkl. 8.1 % MWST und Auslagen) festzulegen und den nach Abzug der Teilzahlung von Fr. 4'773.65 noch offenen Restbetrag auf Fr. 2'741.90 festzulegen (Ziff. 4), es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit Verbeiständung zu gewähren (Ziff. 5), unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 6). R. Am 29. Oktober 2024 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers die Honorarnote ein. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 wurden die Verfahren 810 24 215 und 810 24 245 vereinigt. S. Die Vorinstanz schloss am 20. November 2024 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerden und verzichtete auf eine Duplik. Der Fall wurde mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 der Kammer zur Beurteilung überwiesen. T. Mit Entscheid vom 15. Januar 2025 genehmigte die KESB den Schlussbericht mit Rechnung für die Zeit vom 1. November 2023 bis 31. Mai 2025 (Ziff. 1) und setzte die Entschädigung der Beiständin für die Mandatsführung entsprechend dem Aufwand auf total Fr. 5'945.40 fest, wobei festgehalten wurde, dass die Entschädigung bereits unterjährig geprüft und ausgerichtet wurde. Infolge Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ging die Entschädigung zulasten der KESB bzw. der zuständigen Gemeinde (Ziff. 3). Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Ziff. 4). U. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. Februar 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht (Verfahren 810 25 41) und beantragte, 1. Es sei der Entscheid vom 15. Januar 2025, Ziffer 1, aufzuheben. 2. Es sei die Beiständin zu verpflichten, einen korrekten Bericht und – soweit noch nicht vorhanden – eine korrekte, nachvollziehbare Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben sowie das Vermögen des Beschwerdeführers zu erstellen, dies insbesondere auch unter nachvollziehbarer Deklaration der bezahlten Mahngebühren. 3. Es sei die KESB zu verpflichten, den Bericht und die Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben sowie das Vermögen des Beschwerdeführers genau zu prüfen, dann einen korrekten Schlussbericht über die Prüfung insbesondere auch mit Nennung des bekannten, dem Beschwerdeführer verursachten Schadens zu erstellen und einen korrekten Entscheid zu erlassen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als Vertreter zu bewilligen und 5. Unter o/e-Kostenfolge. V. Die Vorinstanz schloss am 5. März 2025 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. W. Mit Verfügung vom 19. März 2025 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. Am 2. April 2025 reichte der Beschwerdeführer die Honorarnote ein. X. Der Beschwerdeführer hielt mit Schreiben vom 14. April 2025 unter anderem fest, dass die Buchhaltung (für die Periode 1. November 2023 bis 31. Mai 2024) sowie die zugehörigen Belege (für die Periode vom 1. November 2021 bis 31. Oktober 2023 und für die Periode 1. November 2023 bis 31. Mai 2024) weiterhin fehlen würden und stellte die Frage, ob seitens des Kantonsgerichts geplant sei, die noch fehlenden Akten im vorliegenden Verfahren ergänzend zu bestellen. Das Kantonsgericht teilte dem Beschwerdeführer am 15. April 2025 mit, dass der Fall mit Verfügung vom 19. März 2025 der Kammer zur Beurteilung überwiesen worden sei und diese über einen allfälligen Beizug der Akten zu befinden haben werde. Y. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Betreffen getrennt eingereichte Beschwerden den gleichen Gegenstand, so kann die präsidierende Person die Verfahren vereinigen (§ 7a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [Verwaltungsprozessordnung, VPO] vom 16. Dezember 1993). Die drei Beschwerdeverfahren hängen eng zusammen und betreffen die gleichen Parteien; zudem stellen sich im Wesentlichen die gleichen Fragen. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 810 24 215, 810 24 245 und 810 25 41 zu vereinigen und die Sache in einem einzigen Urteil zu behandeln. 2.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der KESB Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (vgl. § 66 Abs. 2 EG ZGB). Der Beschwerdeführer ist als direkter Verfahrensbeteiligter zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerden wurden zudem form- und fristgerecht erhoben (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB und Art. 450b Abs. 1 ZGB). 2.2 Bevor das Gericht entscheidet, würdigt es nach § 16 VPO alle erheblichen Vorbringen der Parteien (Abs. 1). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). 3. In der Beschwerde vom 13. September 2024 (Verfahren 810 24 215) werden keine formell unzulässigen Anträge gestellt, weshalb auf diese Beschwerde vollumfänglich einzutreten ist. 4.1 Die Anträge 2 Ziff. 1.3 und Ziff. 1.4, 3A, 3A2, 3B, 3C sowie 5 und 6 in der Beschwerde vom 28. Oktober 2024 (Verfahren 810 24 245) sind ebenfalls als formell zulässig anzusehen und es ist darauf einzutreten. 4.2 Die Parteien können die Anträge, die sie im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellt haben, zwar einschränken, nicht aber ausdehnen oder inhaltlich verändern (§ 6 Abs. 1 VPO). Der Beschwerdeführer stellt in seinem Antrag 3A1 vom 28. Oktober 2024 erstmals eine konkret bezifferte Honorarforderung über Fr. 430.-- für Bemühungen betreffend Postumleitungsgebühren. Zwar waren im vorinstanzlichen Verfahren die Postumleitungsgebühren bereits Thema, jedoch wurde diese Forderung der Vorinstanz bis anhin noch nicht vorgelegt, weshalb sie darüber noch nicht hat befinden können. Auf diesen Antrag ist somit nicht einzutreten. In die gleiche Kategorie fällt Antrag 4. Bisher hatte der Rechtsvertreter André Brunner gegenüber der KESB ein Honorar von Fr. 7'029.10 gefordert und die Entschädigung für die Teilnahme an der Anhörung (2¼ Stunden bzw. Fr. 486.45 inkl. MWST) aufgrund eines "unpräjudiziellen Entgegenkommens" nicht geltend gemacht. Die ergänzende Forderung kann er nicht neu und direkt vor der Rechtsmittelinstanz geltend machen. Vielmehr hat vor einer gerichtlichen Überprüfung vorgängig die Vorinstanz über dieses zusätzliche Honorar zu befinden. Somit ist auch auf den Antrag 4 nicht einzutreten. 4.3 Im Antrag 2 vom 28. Oktober 2024 wehrt sich der Beschwerdeführer unter anderem auch gegen Ziffer 2 des KESB-Entscheids vom 16. Oktober 2024. Darin hält die KESB fest, dass der Schlussbericht der Beiständin der anwaltschaftlichen Vertretung nach Prüfung durch die KESB, zusammen mit dem entsprechenden Entscheid zuzustellen sei. 4.3.1 Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind sämtliche Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die Anfechtbarkeit von weiteren Zwischenverfügungen richtet sich nach dem kantonalen Recht (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 31. August 2023 [810 23 130] E. 2 mit weiteren Hinweisen). Die Ankündigung respektive die Absichtsbekundung der KESB auf Zustellung des Schlussberichts der Beiständin an die anwaltschaftliche Vertretung nach Prüfung durch die KESB mit dem entsprechenden Entscheid stellt weder einen Endentscheid noch eine nach Art. 445 Abs. 3 ZGB anfechtbare vorsorgliche Massnahme dar. Gemäss dem kantonalen Prozessrecht sind Zwischenverfügungen selbständig anfechtbar, wenn sie die Zuständigkeit (§ 43 Abs. 2 bis lit. a VPO), den Ausstand (lit. b), die Auskunfts- oder Editionspflicht (lit. c), die Verweigerung der Akteneinsicht (lit. d), die Nichtabnahme gefährdeter Beweise (lit. e), vorsorgliche Massnahmen und den Entzug sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (lit. f) oder die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (lit. g) zum Gegenstand haben. Der vorliegend angefochtene Entscheid respektive die angefochtene Ziffer lässt sich nicht unter eine der im Katalog von § 43 Abs. 2 bis VPO aufgeführten selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen subsumieren. 4.3.2 Nach der Rechtsprechung ist die Beschwerde gegen Zwischenverfügungen ausserdem zulässig, wenn letztinstanzlich das Bundesgericht angerufen werden kann (KGE VV vom 31. August 2023 [810 23 130] E. 3.1 mit weiterem Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_71/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.2 mit Hinweisen). Dies ist gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 der Fall, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a); oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). 4.3.3 Die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt vorliegend von Vornherein ausser Betracht. Dafür fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung, denn das Kantonsgericht könnte keinen verfahrensabschliessenden Endentscheid über Erwachsenenschutzmassnahmen fällen. Zu prüfen ist somit, ob dem Beschwerdeführer durch die Absichtsbekundung der KESB ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Der drohende nicht wiedergutzumachende Nachteil muss dabei rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (KGE VV vom 31. August 2023 [810 23 130] E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 141 III 395 E. 2.5). Dem Beschwerdeführer droht durch die Absichtsbekundung der KESB kein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Dem Beschwerdeführer wurde zudem zwischenzeitlich mit dem Entscheid der KESB vom 15. Januar 2025 der Schlussbericht mit der Schlussrechnung zugestellt. Diesen Entscheid hat er mit Beschwerde vom 17. Februar 2025 angefochten (Verfahren 810 25 41). Demnach kann auf Antrag 2 Ziff. 2 nicht eingetreten werden. Auf die übrigen Punkte im Antrag 2, d.h. Ziffern 1.3 und 1.4 des KESB-Entscheids vom 16. Oktober 2024 ist hingegen einzutreten (vgl. E. 4.1 hiervor). 5. Mit seinen Anträgen in der dritten Beschwerde vom 17. Februar 2025 gegen den KESB-Entscheid vom 15. Januar 2025 (Verfahren 810 25 41) bezieht sich der Beschwerdeführer auf den Schlussbericht der Beiständin und deren Rechnung. Verlangt wird die Aufhebung der Genehmigung (Ziff. 1), die Erstellung eines neuen, korrekten Berichts und Rechnung durch die Beiständin (Ziff. 2) sowie eine genaue Prüfung des neuen Berichts und der neuen Rechnung der Beiständin durch die KESB (Ziff. 3). 5.1.1 Endet das Amt des Beistands, so hat dieser der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht zu erstatten und gegebenenfalls die Schlussrechnung einzureichen (Art. 425 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). 5.1.2 Der Schlussbericht dient der Information und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit der Schlussbericht der Informationspflicht genügt. Nicht anders verhält es sich mit der Schlussrechnung. Dadurch unterscheiden sich Schlussbericht und -rechnung von den periodischen Berichten und Rechnungen (Art. 415 ZGB), die der Behörde dazu dienen, die Amtsführung des Beistands zu steuern und ihm gegebenenfalls Weisungen zu erteilen. Die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen des Beistands zu äussern. Entsprechend kommt der Genehmigung der Schlussrechnung keine unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung zu, noch wird dem Mandatsträger damit eine vollständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche des Schutzbefohlenen (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Genehmigung unberührt (vgl. KGE VV vom 13. März 2024 [810 23 279] E. 4.4.2 mit Hinweisen; Urs Vogel / Kurt Affolter in: Thomas Geiser/Christina Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivil- gesetzbuch, 7. Auflage, Basel 2022, N 21 f. und N 52 zu Art. 425). Bei der Genehmigung des Schlussberichts handelt es sich in erster Linie um einen verwaltungsinternen, das Verhältnis zwischen Beistandsperson und KESB betreffenden Akt, welchem gegenüber der verbeiständeten Person oder Dritten keine Rechtswirkungen zukommt (vgl. Patrick Fassbind , in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, N 3 zu Art. 415). 5.2.1 Soweit sich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Genehmigung des Schlussberichtes und die Rechnung der Beiständin richtet, wäre grundsätzlich gestützt auf die soeben gemachten Ausführungen mangels Vorliegens eines tatsächlichen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer verlangt jedoch, dass ihm vollumfänglich Einsicht in die Rechnungslegung der Beiständin gewährt wird und ihm sämtliche dazugehörigen relevanten Dokumente offengelegt werden. In seinem Begehren ist das sachlich nachvollziehbare Interesse zu erblicken, die Mandatsführung der Beiständin im Hinblick auf Schadenersatzforderungen des Verbeiständeten zu prüfen und dann allenfalls solche Forderungen geltend zu machen. Unter diesem Aspekt erscheint das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers gegeben und in diesem Rahmen ist auf die Beschwerde vom 17. Februar 2025 einzutreten. 5.2.2 Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass nur offensichtliche Fehler oder Auslassungen berichtigt werden können. Es liegt in der Natur der Sache, dass Berichte von Mandatsträgern eine subjektive Sicht der Dinge wiedergeben und deshalb inhaltlich umstritten sein können. Es ist nicht Sinn der Genehmigung, diese Inhalte nach dem objektiven Wahrheits-gehalt zu erforschen und ihnen dadurch behördlich festgestellte Beweiskraft zu verleihen. Die Genehmigung eines Schlussberichtes ist deshalb nicht gleichbedeutend mit der Zustimmung zu allen Aussagen und Tätigkeiten des Mandatsträgers. Dieser Vorbehalt gilt sogar für die Rechnung, bei welcher nachkontrollierbare Daten materiell wie formell kontrolliert und verifiziert werden (vgl. Urs Vogel / Kurt Affolter , a.a.O., N 22 f. zu Art. 425; Kurt Affolter in: Thomas Geiser/Christina Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 7. Auflage, Basel 2022, N 2a zu Art. 411). Der Prüfungsentscheid betreffend Rechnung kann nur mit dem Beschwerdegrund der Verletzung der Informationspflicht angefochten werden, da allfällige Fehlverhalten oder mangelhafte Vermögensverwaltung mittels Verantwortlichkeitsklage geltend zu machen sind ( Urs Vogel / Kurt Affolter , a.a.O., N 57 zu Art. 425). Der Beschwerdeführer wird somit nur offensichtliche Fehler oder Auslassungen rügen können. Dass der Bericht seine eigene Sicht der Dinge oder seines Rechtsvertreters wiedergibt, wird er hingegen nicht verlangen können. 6. Zusammengefasst ist demnach festzuhalten, dass auf die Beschwerden vom 13. September 2024 (Verfahren 810 24 215) sowie 17. Februar 2025 (Verfahren 810 25 41) vollumfänglich eingetreten werden kann. Auf die Beschwerde vom 28. Oktober 2024 (Verfahren 810 24 245) ist teilweise einzutreten. 7. Nach Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Beschwerde vom 13. September 2024 (Verfahren 810 24 215) 8. Der Beschwerdeführer beantragt, es seien die Ziffern 1 und 4, erster Satz des Entscheides der KESB vom 9. August 2024 aufzuheben (Ziff. 1). Er wendet sich demnach gegen die Genehmigung des Rechenschaftsberichts der Beiständin vom 30. Januar 2024 für die Zeit vom 1. November 2021 bis 31. Oktober 2023 sowie die Genehmigung ihrer Rechnung. Ebenso wird die Festsetzung der Mandatsentschädigung auf Fr. 19'753.55 beanstandet. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer, keine vollständige Einsicht in die Akten der Beiständin und der KESB und somit auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme in Kenntnis sämtlicher entscheidrelevanter Unterlagen erhalten zu haben. 8.1.1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde prüft und erteilt oder verweigert die Genehmigung der Rechnung und des Berichtes (Art. 415 ZGB). Die Berichtsprüfung dient einerseits als Rechenschaftsablage des Beistandes gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, indem sie die Kontrolle und Aufsicht über die Tätigkeit des Mandatsträgers ermöglicht. Andererseits dient sie als Standortbestimmung über die Zwecktauglichkeit und Notwendigkeit der Massnahme und bildet die Grundlage für ihre allfällige Anpassung (vgl. KGE VV vom 20 Juli 2022 [810 22 49] E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; Urs Vogel in: Thomas Geiser/Christina Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 7. Auflage, Basel 2022, N 5 zu Art. 415). Der Inhalt des Berichts hat über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft Auskunft zu erteilen (Art. 411 Abs. 1 ZGB). Das Ergebnis der Berichts- und Rechnungsprüfung wird in einem formellen Entscheid festgehalten, dessen Funktion es primär ist, das Verhältnis zwischen dem Mandatsträger und der Behörde zu regeln und dessen Genehmigung grundsätzlich keine Rechtswirkung gegenüber der verbeiständeten Person oder Dritten zukommt (vgl. KGE VV vom 20 Juli 2022 [810 22 49] E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; Patrick Fassbind , a.a.O., N 3 zu Art. 415; Urs Vogel , a.a.O., N 14 zu Art. 415). 8.1.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Wurde der Anspruch verletzt, ist die Beschwerde ungeachtet ihrer Begründetheit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben (Urteil des Bundesgerichts 1C_328/2020 vom 22. März 2022 E. 2 mit Hinweis; KGE VV vom 3. Mai 2023 [810 23 2] E. 4.5). 8.1.3 Als Teilaspekt eines fairen Verfahrens verankert Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 149 I 153 E. 2.2). Es dient auf der einen Seite der Sachaufklärung, auf der anderen Seite stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 150 I 174 E. 4.1; BGE 148 II 73 E. 7.3.1; BGE 142 I 86 E. 2.2). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zudem insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dies geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 147 I 433 E. 5.1; BGE 145 I 167 E. 4.1). lm Einzelnen lässt sich nicht generell, sondern unter Würdigung der konkreten Interessenlage, beurteilen, wie weit das Äusserungsrecht geht. Wegleitend muss der Gedanke sein, einer Partei zu ermöglichen, ihren Standpunkt wirksam zu vertreten. 8.2.1 Wie sich den Akten entnehmen lässt, konnte der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde nicht umfassend Einsicht in die Akten der Beiständin nehmen, insbesondere nicht in die Einzelheiten der Mandatsbuchhaltung, d.h. der Kontendetails und die dazugehörigen Belege, sowie die Grundlagen der Mandatsentschädigung und die detaillierte Abrechnung. Soweit dem Vertreter des Beschwerdeführers hingegen Unterlagen zur Verfügung standen, monierte er Ungereimtheiten oder Unklarheiten in der Mandatsführung der Beiständin und substantiierte diese auch. Beispielsweise zeigte er auf, dass Krankenkassenprämien im Zeitraum von 24 Monaten nur für 22 Monate (ohne Mai und Juni 2023) verbucht worden sind und die verantwortliche Beiständin diesen Fehler nicht erklären kann, sondern dazu eine Vermutung äussert. Weiter legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dar, dass vermeidbare Mahnkosten wegen verspäteter Bezahlung von Rechnungen der Krankenkasse und des Anbieters von Mobiltelefon-Dienstleistungen entstanden sind, dass Gebühren der Postumleitung nicht direkt aus den verfügbaren finanziellen Mitteln des – auf dem Existenzminimum lebenden – Verbeiständeten hätten belastet werden dürfen oder dass der Beschwerdeführer zusätzlich unnötige Verfahrenskosten entstanden sind, weil die Beiständin keinen Rechtsvorschlag gegen die ungerechtfertigten Teilbeträge im Zahlungs-befehl vom 12. Dezember 2022 (Forderung von F. ) erhoben hat. Die KESB bestreitet diese Vorhalte grundsätzlich nicht, sondern wendet dagegen nur ein, dass die Schadenersatzforderungen des Verbeiständeten bisher nicht in der richtigen Art und Weise geltend gemacht worden seien. Daraus ergeben sich aber erhebliche Zweifel an der Feststellung im Prüfungsbericht der KESB, wonach in der geprüften Periode dem Beschwerdeführer kein Schaden entstanden sein soll. Ebenso ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Buchhaltung hinsichtlich der Krankenkassenprämien vollständig und korrekt oder bei entstandenen Fehlern nachvollziehbar korrigiert sein müsse, nicht von der Hand zu weisen. 8.2.2 Der Beschwerdeführer hat inzwischen im kantonsgerichtlichen Verfahren mit der Aktenzustellung weitere Akteneinsicht in Bezug auf die periodische Berichts- und Rechnungsprüfung für die Zeit vom 1. November 2021 bis 31. Oktober 2023 erhalten und zusätzliche Beanstandungen vorgebracht. Richtigerweise hätte die Vorinstanz vor der Genehmigung des Berichts und der Rechnung der Beiständin dem Beschwerdeführer, soweit in seine Rechtsstellung eingegriffen wird, Einsicht in sämtliche entscheidrelevanten Akten, namentlich in die Einzelheiten der Mandatsbuchhaltung und die Grundlagen der Mandatsentschädigung, gewähren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zum Vorbringen allfälliger Einwände geben müssen. Die Beiständin war zudem von Gesetzes wegen verpflichtet, den Beschwerdeführer im Rahmen der Rechenschaftsablage beizuziehen und ihm auf Verlangen eine Kopie des Berichts und/oder der Rechnung auszuhändigen. Die Rechnung war ihm ausserdem zu erläutern (vgl. Art. 410 Abs. 2 und Art. 411 Abs. 2 ZGB). Das Einsichtsrecht ist ein relativ höchstpersönliches Recht, weshalb an die Urteilsfähigkeit keine grossen Anforderungen zu stellen sind ( Kurt Affolter , a.a.O., N 14 zu Art. 410). Der Beizug der betroffenen Person, der Verzicht darauf und die allfällige Weigerung, den Bericht mitzuunterzeichnen, sind in einem Vermerk festzuhalten und gegebenfalls zu begründen ( Kurt Affolter , a.a.O., N 9 zu Art. 411). Aus den Akten ist ein solcher Vermerk seitens der Beiständin nicht ersichtlich. Indem die KESB den Entscheid traf, bevor der Beschwerdeführer umfassende Einsicht in die entscheidrelevanten Akten erhalten hatte und dazu Stellung nehmen konnte, hat sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Entscheid der KESB vom 9. August 2024 ist demnach, soweit darin der Bericht und die Rechnung der Beiständin genehmigt und deren Aufwand auf Fr. 19'753.55 festgesetzt wurden, aufzuheben und zur erneuten Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Punkt ist die Beschwerde vom 13. September 2024 gutzuheissen. 9.1 Des Weitern verlangt der Beschwerdeführer, dass sich die KESB mit den anlässlich der Anhörung vom 14. Mai 2024 eingereichten Anträgen 3-8 auseinandersetzt und darüber befindet. Zwischenzeitlich hat die KESB mit Entscheid vom 16. Oktober 2024 im laufenden kantonsgerichtlichen Verfahren auf diese Forderung reagiert. Auf die am 28. Oktober 2024 dagegen erhobene Beschwerde (Verfahren 810 24 245) wird in diesem Urteil zu einem späteren Zeitpunkt detailliert eingegangen (vgl. E. 10.1 f.). Jedoch ist vorab folgendes festzuhalten: Im Entscheid der KESB vom 16. Oktober 2024 fällt auf, dass sie nicht ausdrücklich gutheissende Entscheide trifft oder dem Kantonsgericht im Beschwerdeverfahren in bestimmten Punkten den Antrag auf Gutheissung stellt. In ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2024 hingegen stellte sie noch den Antrag auf vollumfänglich Abweisung der Beschwerde, lenkte dann aber in diversen Beschwerdepunkten faktisch ein, indem sie im Entscheid vom 16. Oktober 2024 jeweils feststellte, "der Antrag werde als erledigt betrachtet". Der richtige Umgang mit diesem Prozessverhalten ist darin zu sehen, dass das faktisch einlenkende Verhalten der KESB bezüglich diverser Anträge des Beschwerdeführers als Zugeständnis oder Anerkennung der Beschwerde zu werten ist, genau so, wie es im Präsidialentscheid vom 14. August 2024 (Verfahren 810 24 88) in Erwägung 5.2.2 ausgeführt wird: "Aus den Ausführungen der Vorinstanz geht […] implizit hervor, dass sie in der Vertretung durch den gewillkürten Rechtsvertreter entgegen dem angefochtenen Entscheid keine Gefährdung der objektiven Interessen des Beschwerdeführers mehr erblickt. Dies kommt inhaltlich einer Anerkennung der Beschwerde gleich, soweit sich diese auf die Verfahrensvertretung bezieht". Die Ausführungen der KESB betreffend Honorarforderungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erscheint zudem widersprüchlich, wenn sie feststellt, dass der anwaltlichen Vertretung für das strittige Verfahren vor der KESB die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei und im nächsten Satz die Anträge 3 und 6-8 vom 14. Mai 2024 (unter anderem Anträge auf unentgeltliche Prozessführung) abweist. In diesem Punkt ist vielmehr eine grundsätzliche Anerkennung seiner Entschädigung als Rechtsvertreter durch die KESB zu erblicken, wobei die einzelnen Honorarforderungen dann noch in ihrer Höhe konkret zu prüfen sind. 9.2 Ebenso wenig können die Anträge des Beschwerdeführers betreffend Schadenersatzforderungen (Anträge 3, 7 und 8 vom 14. Mai 2024) als "abgewiesen" betrachtet werden, wenn die KESB ihn gleichzeitig auffordert, die Schadenersatzforderungen in übersichtlicher Art und Weise zu beziffern und substantiiert zu begründen, damit sie anschliessend einen "Haftungsfall beim Kanton anhängig machen" könne. Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich zu Recht ein, dass er zunächst die vollständigen Akten der Beiständin und der KESB gesehen haben müsse, bevor er die Schadenersatzforderungen genau beziffern und substantiiert begründen könne. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen. Die KESB wird, nachdem dem Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht und das rechtliche Gehör gewährt worden ist, über die Schadenersatzforderungen des Verbeiständeten befinden und diese gegebenenfalls beim Kanton geltend machen müssen. 9.3 Der Antrag 4 vom 14. Mai 2024 betrifft den Anspruch auf rechtliches Gehör, d.h. die Einsicht in alle entscheidrelevanten Akten der Beiständin und der KESB und ist bereits in E. 8.2.2 behandelt worden. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde ebenso als begründet und ist gutzuheissen. 9.4 Beim Antrag 5 vom 14. Mai 2024 geht es um die Postumleitungsgebühren. Die KESB erklärt, dem Beschwerdeführer diese Kosten in Höhe von Fr. 676.-- zu erstatten, und anerkennt somit implizit diesen Beschwerdeantrag. Deshalb ist der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt erfolgreich, wobei anzumerken ist, dass gemäss Beschwerdeführer diesem diese Kosten bereits ausbezahlt wurden (vgl. Beschwerde vom 17. Februar 2025 [Verfahren 810 25 41] S. 13 Ziff. 17). Beschwerde vom 28. Oktober 2024 (Verfahren 810 24 245) 10.1 Der Beschwerdeführer wiederholt im Rechtsbegehren 1 den bereits mit Beschwerde vom 13. September 2024 gestellten Antrag 1. Dieser ist bereits unter den Erwägungen 8. – 8.2.2 behandelt worden (Gutheissung), worauf verwiesen werden kann. 10.2 Den Beschwerdeanträgen 1a und 1b entsprechend ist die KESB anzuweisen, den Bericht und die Rechnung der Beiständin nochmals zu prüfen und nötigenfalls Anpassungen zu veranlassen (siehe E. 8.2.2). 10.3 Die Ziffern 1.3 und 1.4 des KESB-Entscheids vom 16. Oktober 2024, die im Antrag 2 der Beschwerde beanstandet werden, sind bereits behandelt worden (E. 9.1 - 9.4). 10.4 Der Antrag 3A ist ebenfalls bereits behandelt worden (E. 9.1 - 9.4), wobei nochmals festzuhalten ist, dass die KESB die unentgeltliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers durch den Advokaten André Brunner grundsätzlich bewilligt hat und somit dessen Bemühungen auch entschädigt, vorbehältlich einer jeweiligen Prüfung der konkreten Honorarforderungen. 10.5 Auf den Antrag Ziff. 3 lit. A1 ist, wie im formellen Teil dargelegt (E. 4.2), nicht einzutreten. 10.6 Der Antrag Ziff. 3 lit. A2 betrifft die Honorarforderung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in Sachen F. in der Höhe von Fr. 326.05. Diese Forderung wurde der KESB mit Honorarnote vom 9. April 2024 vorgelegt. Diesbezüglich scheint strittig zu sein, ob dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Auftrag zum Führen jenes Prozesses in Sachen F. erteilt worden war (vgl. E-Mail G. vom 27. März 2024). Wesentlich erscheint indessen, dass nicht das Kantonsgericht als erste Behörde über diese Forderung zu befinden hat. Vielmehr hätte zuerst die KESB darüber befinden müssen, was sie bislang nicht mit inhaltlicher Auseinandersetzung und Begründung getan hat. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache zur entsprechenden Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 10.7 Die Anträge Ziff. 3 lit. B und Ziff. 3 lit. C sind bereits in den Erwägungen 8.2.1 und 8.2.2 behandelt worden, weshalb darauf verwiesen werden kann. 10.8 Auf den Antrag 4 ist, wie im formellen Teil dargelegt (E. 4.2), nicht einzutreten. Beschwerde vom 17. Februar 2025 (Verfahren 810 25 41) 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei Ziffer 1 des Entscheides der KESB vom 15. Januar 2025 aufzuheben (Ziff. 1) und die Beiständin sowie die KESB zu verpflichten, einen korrekten Schlussbericht mit Rechnung respektive einen korrekten Entscheid zu erstellen (Ziff. 2 und 3). Er wendet sich demnach gegen die Genehmigung des Schlussberichts mit Rechnung für die Zeit vom 1. November 2023 bis 31. Mai 2024. 11.2 Wie bereits in den Erwägungen 5.1.2 – 5.2.2 ausgeführt, kann die Genehmigung des Schlussberichts und der dazugehörigen Rechnung durch die KESB vom Verbeiständeten grundsätzlich nicht angefochten werden. Der Beschwerdeführer hat jedoch Anspruch auf vollständige Akteneinsicht und allenfalls auf ergänzende Erläuterungen, insbesondere auch im Hinblick auf die allfällige Bezifferung einer Schadenersatzforderung. Wie sich den Akten entnehmen lässt und in der Beschwerde (Seite 3 f.) ausgeführt wird, wurden dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter mit der Eröffnung des angefochtenen KESB-Entscheids vom 15. Januar 2025 der Schlussbericht mit Rechnung sowie der Revisionsbericht zugestellt. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2025 hat die KESB ihm am 22. Januar 2025 weitere Akten zugestellt. Mit Schreiben vom 25. Januar 2025 monierte der Rechtsvertreter gegenüber der KESB konkret und substantiiert die Unvollständigkeit der erhaltenen Akten. Die Beschwerde vom 17. Februar 2025 ist insofern als begründet anzusehen und gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer trotz wiederholtem Ersuchen bis heute keine umfassende Einsicht in die Akten der Beiständin, namentlich nicht in die Einzelheiten der Mandatsbuchhaltung (d.h. Kontendetails und dazugehörige Belege) sowie die Grundlagen der Mandatsentschädigung und die detaillierte Abrechnung, gewährt worden ist. Es ist zudem festzustellen, dass auch beim Gericht diesbezüglich keine Akten/Belege eingereicht wurden. Der Entscheid der KESB vom 15. Januar 2025 ist demnach aufzuheben und zur erneuten Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 11.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass nach der ständigen kantons- und bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings keine Einsicht in sogenannt verwaltungsinterne Akten gewährt werden muss. Sie sind nicht Teil der beweiserheblichen Aktenstücke, weshalb für die Feststellung des massgeblichen Sachverhalts auch nicht darauf abgestellt werden darf. Als verwaltungsintern gelten Unterlagen, die ausschliesslich der behördlichen internen Meinungsbildung dienen und denen für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zukommt. Darunter fallen Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, schriftliche Mitteilungen sowie Hilfsbelege (vgl. KGE VV vom 1. Juni 2022 [810 20 248] E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). 12. Demzufolge erweisen sich die Beschwerden in den Verfahren 810 24 215 und 810 25 41 als begründet und sind gutzuheissen. Die Entscheide der KESB vom 9. August 2024 sowie 15. Januar 2025 sind aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde im Verfahren 810 24 245 erweist sich als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Entscheid der KESB vom 16. Oktober 2024 ist aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 13.1 Gemäss § 20 Abs.1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- der Vorinstanz aufzuerlegen. 13.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 29. Oktober 2024 für die Verfahren 810 24 215 und 810 24 245 einen Aufwand von 21.15 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 276.10 geltend. Für das Verfahren 810 25 41 werde mit Honorarnote vom 2. April 2025 ein Aufwand von 11.2 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 125.50 geltend gemacht. Insgesamt werden somit für die drei Verfahren 32.35 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 401.60 verrechnet. Aufgrund der Redundanz in den Beschwerdeanträgen ist der Stundenaufwand um pauschal acht Stunden zu kürzen. Dies ergibt somit eine reduzierte Honorarnote in der Höhe von Fr. 7'014.70 (32.35 Stunden – 8 Stunden = 24.35 Stunden x Fr. 250.-- = Fr. 6'087.50 + Fr. 401.60 Auslagen = Fr. 6'489.10 + Fr. 525.60 MWST 8.1 %). Demzufolge hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 7'014.70 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) zu bezahlen. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Verfahren 810 24 215 und 810 24 245 sowie 810 25 41 werden vereinigt. 2. In Gutheissung der Beschwerden in den Verfahren 810 24 215 und 810 25 41 werden die Entscheide der KESB B. vom 9. August 2024 sowie 15. Januar 2025 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Beschwerde im Verfahren 810 24 245 wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid der KESB B. vom 16. Oktober 2024 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- werden der KESB B. auferlegt. 5. Die KESB B. hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'014.70 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) auszurichten. Präsident Gerichtsschreiberin